1. Die Rechtsfähigkeit eines ausländischen Rechtsträgers ist nach ihrem Gesellschaftsstatut zu beurteilen. Zur Ermittlung des Gesellschaftsstatuts verweist das österr Kollisionsrecht auf das Recht des Sitzstaats (§ 10 IPRG: "Sitztheorie"). § 10 IPRG und mit ihm die Sitztheorie sind allerdings durch den Anwendungsvorgang der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art 54 iVm Art 49 AEUV) überlagert, wonach eine nach dem Recht eines Vertragsstaats wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat - unabhängig vom Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in jener Rechtsform als rechtlich existent anzuerkennen ist, in der sie gegründet wurde.