1. Der OGH ist auch bei Verbandsklagen nicht "jedenfalls" zur Auslegung von AGB-Klauseln berufen, sondern nur dann, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp missachtet oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Wenn etwa die aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit von Klauseln in AGB bereits durch höchstgerichtliche Rsp geklärt sind, dann werfen unterschiedliche Formulierungen nicht per se eine erhebliche Rechtsfrage auf. Die bloße Häufigkeit der verwendeten Klauseln allein vermag die Zulässigkeit einer Rev nicht zu begründen (RS0121516 [T 27, T 38]).