1. Das Gesetz missbilligt in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB die Ausbeutung eines Vertragspartners durch auffallende objektive Äquivalenzstörung der beiderseitigen Hauptleistungen, wenn zugleich die Freiheit der Willensbildung bei einem Teil beeinträchtigt ist. Der Umstand, dass die standeswidrige Vereinbarung eines zu hohen Anwaltshonorars nicht per se sittenwidrig ist, bedeutet nicht, dass ein Wuchergeschäft nach den Umständen des Einzelfalls nicht dennoch vorliegen kann.