Eine unilaterale Maßnahme zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung kommt nicht in Betracht, wenn trotz fehlender Betätigung im Ausland Einkünfte erklärt und Steuer entrichtet wird. Dies gilt auch dann, wenn im Ausland eine Erstattung nicht mehr möglich ist und im Inland eine zutreffende Einkünftezurechnung erfolgt, die eine Nachzahlung bewirkt.
Ra 2021/15/0042