Der VfGH bestätigte die Verfassungskonformität der Regelung, wonach Verluste aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig noch in zukünftige Veranlagungszeiträume vortragsfähig sind. Die besonderen Bestimmungen des § 27 Abs 8 Z 4 EStG (Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus Kapitalvermögen) und § 18 Abs 6 EStG (Ausschluss des Verlustabzugs solcher Einkünfte) sowie des § 27a Abs 4 Z 2 EStG (Verbot des Ansatzes von Anschaffungsnebenkosten) verstoßen damit nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.