1. Bei Unfällen im Homeoffice wird das Abstellen auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts, wie sie in der bisherigen Rsp des OGH großteils vertreten wurde, nicht aufrechterhalten.
2. Es sind vielmehr entweder die Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder die entsprechende Handlungsintention/Handlungstendenz des Dienstnehmers entscheidend.