Ist die Willensbildung zu neuerlichen - gestaffelten - Auflösungserklärungen nur Ausdruck der Bestrebung, die ursprüngliche Absicht zur Auflösung der Dienstverhältnisse nach einem ersten Scheitern weiter zu realisieren, sind die Kündigungen trotz Staffelung unwirksam.
9 Ob A 33/21z