1. Nach stRsp des OGH ist im Fall einer Anfechtung von vor Insolvenzeröffnung vorgenommenen Rechtshandlungen nach §§ 27 ff IO auf die Befriedigungstauglichkeit abzustellen.
1. Nach stRsp des OGH ist im Fall einer Anfechtung von vor Insolvenzeröffnung vorgenommenen Rechtshandlungen nach §§ 27 ff IO auf die Befriedigungstauglichkeit abzustellen.