§ 43 Abs 1 IO differenziert nicht danach, ob die Anfechtung einen zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Anspruch betrifft. Anfechtungsansprüche nach den §§ 27 ff IO sind daher stets vor den ordentlichen Gerichten auszutragen; dies gilt auch, wenn für die Rückforderung außerhalb des Konkurses der streitige Rechtsweg unzulässig wäre.
17 Ob 7/21k