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Anfechtungsansprüche nach den §§ 27 ff IO sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturPepita Fallmannecolex 2021/481ecolex 2021, 740 Heft 8 v. 12.8.2021

§ 43 Abs 1 IO differenziert nicht danach, ob die Anfechtung einen zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Anspruch betrifft. Anfechtungsansprüche nach den §§ 27 ff IO sind daher stets vor den ordentlichen Gerichten auszutragen; dies gilt auch, wenn für die Rückforderung außerhalb des Konkurses der streitige Rechtsweg unzulässig wäre.

17 Ob 7/21k

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