1. Die Vertragsklausel "Weiters ist der Franchisenehmer verpflichtet, den Austausch der ihm zur Verfügung gestellten [Heißhungerprogramm]-Speicherchips (Eproms) unverzüglich nach Vertragsbeendigung gegen 'neutrale' Speicherchips zu ermöglichen zielt nicht nur darauf ab, dass die Franchisegeberin diese Speicherchips wiedererlangt. Vielmehr ist der offenkundige Zweck dieser Klausel, den Ausbau der Speicherchips in die Hand der Franchisegeberin zu legen und dadurch zu verhindern, dass Dritte womöglich ohne Kenntnis der Franchisegeberin deren Programm wirtschaftlich nützen. Die Klausel ist deshalb auch sachlich gerechtfertigt und nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.