1. Haben Rechtsanwalt und Mandant dem Mandatsverhältnis eine individuell ausverhandelte Honorarvereinbarung zugrunde gelegt, nach der die Leistungen des Rechtsanwalts mit einem Stundensatz abzugelten waren, muss ein redlicher Vertragspartner nicht damit rechnen, dass die Allgemeinen Auftragsbedingungen des Rechtsanwalts (AAB) eine davon abweichende Klausel enthalten, die unter bestimmten Umständen einen darüberhinausgehenden Anspruch des Anwalts ermöglicht. Wenn der Rechtsanwalt den Mandanten auf diese Klausel nicht hingewiesen hat, ist diese Klausel als überraschend iSd § 864a ABGB zu qualifizieren. Die Nachteiligkeit der Regelung ergibt sich aus einem Vergleich mit der Rechtsposition, die der Vertrag - die individuell verhandelte Honorarvereinbarung - dem Vertragspartner des AGB-Verwenders einräumt.