Die äußere Urkundeneinheit beim fremdhändigen Testament durch zB Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile muss "während" des Testiervorgangs hergestellt werden, wobei ausreicht, dass die Verbindung erst im unmittelbaren Anschluss nach Leistung der Unterschriften hergestellt wird. Kann nicht festgestellt werden, wie viel Zeit zwischen der Unterfertigung des Testaments und dem Binden verging, geht die Negativfeststellung zulasten desjenigen der den Formmangel behauptet, wodurch der Beweis der Formungültigkeit nicht gelungen ist.