Ein mehrere Jahre vor Abschluss eines Pfand(bestellungs)- oder Darlehensvertrags vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot wird nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 1371 ABGB erfasst.
9 Ob 4/21k
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Ein mehrere Jahre vor Abschluss eines Pfand(bestellungs)- oder Darlehensvertrags vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot wird nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 1371 ABGB erfasst.
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