1. Förderungsverträge mit der öffentlichen Hand sind in der Regel als entgeltliche Verträge anzusehen, auf die insb § 915 HS 2 ABGB sowie die §§ 870 ff und 918 ff ABGB anzuwenden sind.
1. Förderungsverträge mit der öffentlichen Hand sind in der Regel als entgeltliche Verträge anzusehen, auf die insb § 915 HS 2 ABGB sowie die §§ 870 ff und 918 ff ABGB anzuwenden sind.