1. Eine Pauschalpreisvereinbarung mit Leistungsinhalten kann wegen Verkürzung über die Hälfte gem § 934 ABGB angefochten werden.
1. Eine Pauschalpreisvereinbarung mit Leistungsinhalten kann wegen Verkürzung über die Hälfte gem § 934 ABGB angefochten werden.