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Wiederaufleben des "alten" Vertrags nach Rücktritt vom Vergleich

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturLjubica Mrvoševićecolex 2021/461ecolex 2021, 728 Heft 8 v. 12.8.2021

1. Der Vergleich gehört gem § 1380 ABGB zu den Neuerungsverträgen. Die Rsp billigt dem Vergleich jedenfalls dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis einer Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzen soll, sodass ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist.

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