1. Eine Zustimmungsfiktionsklausel ist nicht allein deshalb automatisch zulässig, weil sie die Formalerfordernisse (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG; § 50 Abs 1 ZaDiG) erfüllt, sondern sie unterliegt zusätzlich der Kontrolle iS der Klausel-RL sowie deren nationaler Umsetzung (§ 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG). Aus der Antwort des EuGH auf die erste Vorlagefrage im Verfahren C-287/19 (keine inhaltlichen Vorgaben der ZaDi-RL II in Bezug auf Zustimmungsfiktionsklauseln; inhaltliche Beurteilung nach der Klausel-RL) folgt, dass die diesbezügliche stRsp des OGH mit den Vorgaben der ZaDi-RL II vereinbar ist.