Die Aktiengesellschaft dient zunehmend größeren Wachstumsunternehmen als Rechtsform, um Anteilsübertragungen und Kapitalerhöhungen deutlich flexibler als in der GmbH zu gestalten. Die Absage des OGH aus dem Jahr 2013 an die vermeintliche Satzungsstrenge (FN ) bei der Rechtsform der Aktiengesellschaft erlaubt der Praxis mannigfaltige Gestaltungen. In einem viel beachteten Urteil hat der OGH jüngst Grundlegendes zur Vinkulierung und den berechtigten Gründen, die Übertragung von Aktien zu verweigern, geklärt. (FN ) Höchstgerichtlich ungeklärt bleiben jedoch zahlreiche Fragen zur Benennung eines Ersatzerwerbers durch die Gesellschaft, wenn die Übertragung von Aktien gerichtlich gestattet wird.