1. Korporative Satzungsbestandteile sind grundsätzlich objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen. Ein Entsendungsrecht für den Aufsichtsrat stellt einen korporativen Satzungsbestandteil dar. Eine objektive Auslegung kann durchaus auch berücksichtigen, welches Interesse mit einer Regelung verfolgt wird.