1. Kondiziert ein Treugeber von der Treuhänderin nach dem Rücktritt vom Treuhandvertrag einen als Treugut geleisteten Geldbetrag, mit dem die Treuhänderin einen Gesellschaftsanteil erwerben sollte, fällt die Kondiktion nicht unter das Gesellschaftsstatut, sondern unter das Treuhandvertragsstatut. Sie fällt damit auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art 1 Abs 2 lit f Rom I-VO, der die Anwendung der Rom I-VO ausschließen würde.