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Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Privat- und Familienleben

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturLjubica Mrvoševićecolex 2021/286ecolex 2021, 429 Heft 5 v. 12.5.2021

Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 9 Abs 2 RAO nimmt Äußerungen im Rahmen des Privat- und Familienlebens (hier: gegenüber dem Ehegatten) nicht aus. Dies kann auch nicht anders sein, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass im Familienkreis gemachte Angaben von den - nicht zur Verschwiegenheit verpflichteten - Familienmitgliedern nach außen getragen werden. Zudem erfasst die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht nur wahre, sondern auch unwahre Behauptungen, die Umstände aus dem Mandatsverhältnis betreffen (sollen).

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