1. Die im Verfahren über das Erbrecht unterlegene Partei (hier: Erbantrittserklärung gestützt auf das letzte Testament) kann vor der Bindung des Gerichts an die Einantwortung nachträglich auch eine weitere, auf einen anderen Berufungsgrund gestützte Erbantrittserklärung (hier: älteres Testament) abgeben und wird dadurch wieder Partei eines zweiten Verfahrens über das Erbrecht.