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Der OGH bleibt dabei: Beginn der 30-jährigen Frist nach § 1489 ABGB setzt Schadenseintritt nicht voraus!

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturNatascha Brandstätterecolex 2021/275ecolex 2021, 422 Heft 5 v. 12.5.2021

1. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die den Schaden verursachende Handlung (im konkreten Fall: Erstellung einer fehlerhaften Vermessungsurkunde im Jahr 1981) gesetzt wurde. Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an.

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