1. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die den Schaden verursachende Handlung (im konkreten Fall: Erstellung einer fehlerhaften Vermessungsurkunde im Jahr 1981) gesetzt wurde. Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an.