1. Zur ordentlichen Verwaltung zählen grundsätzlich Maßnahmen, die als gewöhnlich notwendig bzw zweckmäßig in aller Interesse gelegen sind und keine übermäßigen Kosten verursachen. Der Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Haus mit einem Dritten auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen stellt eine solche Maßnahme dar. Die Einräumung des Rechts zur Untervermietung ist für sich allein noch keine Maßnahme der außergewöhnlichen Verwaltung.