Grundsätzlich steht das Recht auf Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB nur dem vertragstreuen Teil zu. Der OGH hat jedoch wiederholt ausgesprochen, dass auch dem in einer Leistungsstörung Verfangenen ein Rücktrittsrecht zusteht, sofern seine Interessen durch Nichterfüllung des anderen Vertragsteils so beeinträchtigt werden, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann.
1 Ob 174/20z