1. Dem Werkbesteller steht das Recht, die Werklohnleistung bis zur Erfüllung seines Gewährleistungsanspruchs zu verweigern, auch bei geringfügigen Mängeln zu, solange die Leistungsverweigerung nicht schikanös erfolgt.
1. Dem Werkbesteller steht das Recht, die Werklohnleistung bis zur Erfüllung seines Gewährleistungsanspruchs zu verweigern, auch bei geringfügigen Mängeln zu, solange die Leistungsverweigerung nicht schikanös erfolgt.