1. Verzichtet die Oblatin eines Angebots betreffend die Rückabtretung eines ursprünglich um Euro 1,- abgetretenen Unternehmensanteils (um wiederum Euro 1,-) gegen eine monatliche Zahlung der Offerentin von Euro 1.000,- (bis zur Inanspruchnahme betreuten Wohnens durch die Oblatin bzw bis zu Sachwalterschaft oder Tod der Oblatin) auf die Annahme des Rückabtretungsangebots, handelt es sich um einen (zumindest mit einem) Unternehmenskauf gegen Leibrente (vergleichbaren Vertrag) und damit um einen Glücksvertrag iSd § 1269 ABGB.