Eine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht fördert die Vergleichsbereitschaft. Ein aktiver und konstruktiver Beitrag des Gerichts zu Vergleichsversuchen wird befürwortet. Im Rahmen von zukünftigen Verbandsklagen wird den Gerichten bei Vergleichen, sowohl was deren Zustandekommen als auch was deren Inhalt anlangt, ohnehin eine größere Rolle zukommen.
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