Das Hass-im-Netz-Paket wurde als Leuchtturmprojekt ausgerufen. Tatsächlich hat es mit 1. 1. 2021 weitreichende Änderungen des Rechtsbestands auch im ZivilR mit sich gebracht. Ob diese in der Form zweckmäßig sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen, bleibt fraglich.
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