1. Nach Art 4 Abs 2 UAbs 2 letzter Satz RL 2003/4/EG dürfen einem Antrag auf Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden.
1. Nach Art 4 Abs 2 UAbs 2 letzter Satz RL 2003/4/EG dürfen einem Antrag auf Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden.