1. Dass nach § 32 Abs 3 StVO 1960 die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebs eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden mussten, vom Unternehmer zu tragen sind, lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass der Bereich vor der Verkehrsleitsignalanlage (VLSA) und der Zu- und Abfahrtsbereich nach dieser Anlage als zur Betriebsanlage gehörig anzusehen sind.