Der EuGH hat sich in der Rs (C-231/20 ) im Anschluss an die ebenfalls österr EuGH-Rs (C-64/18 ) erneut mit der Verhältnismäßigkeit von Kumulationsstrafen beschäftigt und klargestellt, dass die Sanktionsbestimmungen, wie sie im österr Glücksspielrecht (§ 52 Abs 2 GSpG) vorgesehen sind, unionsrechtskonform sind.
Schlagwörter: