1. Die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch wurde vom Gesetzgeber aus Anlass der COVID-19-Pandemie - abweichend von § 277 Abs 1 UGB - auf spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag und somit auf das nach Art 30 der RL 2013/34/EU (Bilanz-RL) erlaubte Höchstausmaß ausgedehnt.