In Krisensituationen kommt es vermehrt zu Kündigungen von Vertriebsverträgen, die Beendigungsansprüche begründen. Die Berechnung des Investitionsersatzanspruchs gemäß § 454 UGB ist dabei in der Praxis mit Rechtsunsicherheiten verbunden. Dies betrifft einerseits die inhaltliche Frage des Umfangs der ersatzfähigen Investitionen, andererseits die Ansetzung der Amortisationsgrundlage. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Rechtsnatur und Reichweite des Investitionsersatzes.