1. Nahen Angehörigen einer getöteten oder schwerverletzten Person gebührt Schmerzengeld für den ihnen verursachten "Schockschaden", also einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert iSd § 1325 ABGB. Sie sind durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absoluten geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen.