vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schockschaden: Kein Ersatz für den Tod des Hundes

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/251ecolex 2020, 601 - 602 Heft 7 v. 3.7.2020

1. Nahen Angehörigen einer getöteten oder schwerverletzten Person gebührt Schmerzengeld für den ihnen verursachten "Schockschaden", also einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert iSd § 1325 ABGB. Sie sind durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absoluten geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!