1. Die bloße Übertragung des Prozessführungsrechts (Prozessstandschaft) ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger materiell-rechtlicher Beziehung ist unzulässig (RS0032788; RS0053157; RS0032699). Demnach ist die Abtretung des Anspruchs auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses gem § 37 Abs 1 Z 8 MRG unzulässig, wenn nicht daneben Rückforderungsansprüche, die sich aus der erfolgreichen Überprüfung ergeben, abgetreten werden.