1. Gem § 28 KSchG kann auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr seinen Verträgen AGB zugrunde legt oder in Formblättern Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ebenso kann geklagt werden, wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt.