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Keine Abtretung von Ansprüchen des Bauträgers an die Eigentümergemeinschaft

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/254ecolex 2020, 602 - 603 Heft 7 v. 3.7.2020

1. Gem § 18 Abs 2 WEG 2002 können die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Die Wohnungseigentümer können sowohl Ansprüche hinsichtlich allgemeiner Teile als auch solche bzgl einzelner Wohnungseigentumsobjekte abtreten.

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