1. Eine Inhaltskontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB scheidet bei einer vorformulierten Klausel aus, wenn der Vertragspartner aufgrund von Verhandlungsbereitschaft des Verwenders die Möglichkeit zur Modifikation des Vertragswerks hatte. Eine tatsächliche Änderung des vorformulierten Vertrags ist nicht erforderlich.