1. List iSv § 870 ABGB ist bewusste Täuschung und setzt daher ein - für den Irrtum kausales - vorsätzliches Verhalten des Irreführenden voraus. Der durch Arglist Getäuschte kann die Aufhebung des Vertrags selbst bei unwesentlichem Motivirrtum verlangen. Es bedarf daher keiner Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum und Motivirrtum einerseits bzw wesentlichem und unwesentlichem Irrtum andererseits. Voraussetzung ist nur die Kausalität des Irrtums für den Vertragsabschluss. Schweigen erfüllt dann den Tatbestand der Arglist, wenn der Schweigende gegen eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verstößt. Diese besteht dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. List erfordert, dass der andere den Irrenden bewusst in Irrtum führt oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, also positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt und dass der Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt.