1. Bei der Witwenpension nach dem ÄrzteG handelt es sich um eine gesetzliche Versorgungsleistung eines Selbstverwaltungskörpers, die ihrer Rechtsnatur nach mit den Pensionsleistungen eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers vergleichbar ist. Für die Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit über eine Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG um eine Verwaltungssache oder eine gerichtliche Rechtssache handelt, ist daher § 65 ASGG analog anzuwenden.