1. Liegt die Ursache für die Pflegebedürftigkeit in einem von einem Dritten schuldhaft herbeigeführten Ereignis, geht der Schadenersatzanspruch des Geschädigten, mit Ausnahme des Schmerzengeldanspruchs, nach österr Recht gem § 16 Abs 1 BPGG bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den zur Pflegegeldleistung Verpflichteten (Legalzessionar) über. Im weiteren Verlauf konkretisiert sich dieser Forderungsübergang lediglich der Höhe nach.