1. Der Nebenleistungsanspruch nach § 3 VersVG auf Übermittlung von Abschriften besteht während des Vertrags jederzeit, nach dessen Beendigung nur bis zur vollständigen Abwicklung, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr geltend gemacht werden können, solche also noch nicht verjährt sind. Der VN muss in der Klage darlegen, dass ihm noch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehen könnte. Der V hat nach Treu und Glauben bei bekannt unklarer Rechtslage seiner Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG jedenfalls so lange nachzukommen, bis Klarheit durch Gesetz und/oder Judikatur geschaffen wird. Er muss es dem VN ermöglichen, seine Rechtsposition zu wahren, wofür die Kenntnis der in § 3 VersVG genannten Urkunden Voraussetzung sein kann (unter Berufung auf 7 Ob 221/17a).