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Art 10 CMR: Haftung für Beschädigung des Transportfahrzeugs durch Ladegut

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/211ecolex 2020, 505 - 506 Heft 6 v. 28.5.2020

1. Nach Art 10 CMR haftet der Absender dem Frachtführer für Schäden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gütern, die durch die mangelhafte Verpackung des Guts verursacht wurden. Art 10 CMR normiert somit eine Gewährhaftung des Absenders: Er haftet ohne Verschulden für Schäden, der aufgrund mangelhafter Verpackung entstanden ist.

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