1. Für die Erstellung von Bauplänen sind die Bestimmungen über den Werkvertrag heranzuziehen.
2. Errichtet ein Werkunternehmer das Werk mangelhaft, leistet er also den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht, und hat er den Mangel des Werks verschuldet, kann der Werkbesteller Ersatz des durch diese Mangelhaftigkeit verursachten weiteren Schadens fordern.