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Mangelhafte Fenster: Ersatz von bloß möglichen Behebungskosten?

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/165ecolex 2020, 401 Heft 5 v. 4.5.2020

Der Anspruch auf das Deckungskapital für Mängelbehebungskosten besteht nur im Umfang der objektiv notwendigen Kosten (RS0115060). Maßgeblich sind die voraussichtlichen Kosten (9 Ob 88/16f). Besteht bloß die Möglichkeit, dass im Zuge der Sanierung weitere Kosten anfallen könnten (hier: Anschaffung neuer Fenster), sind diese nicht als objektiv notwendige Behebungskosten anzusehen.

10 Ob 48/19k

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