Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften, insb der GesbR, sind grundsätzlich nach § 914 ABGB unter besonderer Berücksichtigung des Treuegedankens auszulegen. Nur nach einem Wechsel im Mitgliederbestand wird der objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Vorzug eingeräumt. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Ein solches lag im konkreten Fall nicht vor.