1. Der Pflichtteilsberechtigte kann den Geldpflichtteil schon innerhalb eines Jahres ab dem Tod des Verstorbenen gerichtlich geltend machen.
2. § 765 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015 bewirkt lediglich, dass das Gericht ggf eine von § 409 Abs 1 Satz 2 ZPO abweichende Leistungsfrist festzusetzen hat, welche dem Pflichtteilsberechtigten die Exekutionsführung vor Ablauf eines Jahres ab dem Tod des Verstorbenen verunmöglicht.