Die Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel ist dieser restriktiv auszulegen und erstreckt sich nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften (8 Ob 9/19k; RS0018564 [T 7; T 12]; RS0018561 [T 2]; RS0018523 [T 2]). Die Ansicht des BerG, dass erst später aufgetretene Fundamentvorsprünge die (nicht eigens zugesicherte) Beschaffenheit und Verwendbarkeit der Liegenschaft betreffen, für die die Streitteile die Gewährleistung allgemein ausgeschlossen haben, ist nicht korrekturbedürftig.