1. Wenn feststeht, dass der Geschädigte eine Reparatur nicht beabsichtigt, dürfen ihm keine fiktiven Reparaturkosten zugesprochen werden. Es besteht lediglich Anspruch auf Ersatz der objektiven Wertminderung. Im Übrigen stellt die Frage, ob eine Reparaturabsicht besteht, keine Rechtsfrage, sondern eine nicht revisible Tatfrage dar.